Gefahrgut im Krankenhaus
In jedem Krankenhaus werden an vielen Stellen Gefahrgüter angenommen oder versandt manchmal auch transportiert. So werden medizinische Gase bestellt und in Empfang genommen. Radioaktive Substanzen z.B. in der Radiologie werden empfangen und entsorgt. Desinfektionsmittel empfangen und ggf. entsorgt. Diagnostische Proben werden verpackt und von Fahrern transportiert oder versendet. Infektiöser Abfall muss verpackt und entsorgt werden. In all diesen Fällen handelt es sich um Tätigkeiten, die unter das Gefahrgutrecht fallen
Damit sind auch für Krankenhäuser die rechtlichen Vorgaben des Gefahrgutrecht anzuwenden. Daher ist es sinnvoll, dass jedes Krankenhaus durch eine Gefahrgutbeauftragte beraten wird. So erhalten sie Informationen zu den für sie als Krankenhaus relevanten Neuerungen aus dem Gefahrgutrecht. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden wird durch regelmäßige Begehungen überprüft und die beauftragten Personen fortgebildet. Als geprüfte (IHK) Gefahrgutbeauftragte kann Frau Eudenbach sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Gefahrgutrecht unterstützen.
Abhängig von der Menge an Gefahrgut oder aufgrund von Forderungen der Behörden können Krankenhäuser zur Bestellung einer Gefahrgutbeauftragten verpflichtet sein. Diese Beauftragung übernimmt Frau Eudenbach gerne für sie.
Wir unterstützen sie auch bei den notwendigen Schulungen und Unterweisungen von Beauftragten Personen und Mitarbeitern nach ADR.
Sollten die Behörden Kontrolltermine bei Ihnen ankündigen, nimmt Frau Eudenbach diese Termine war und legt alle relevanten Unterlagen vor. Sie führt Begehungen durch, überprüft bei welchen Produkten und Gütern es sich um Gefahrgüter handelt. Sie überprüft die richtige Klassifizierung, Verpackung und Deklaration der Gefahrgüter im Krankenhaus.
Verstöße gegen die Beförderungs- und Verpackungsvorschriften des Gefahrgutrechts sind mit empfindlichen Ordnungswidrigkeitsbußgeldern belegt, die sie als Krankenhaus unmittelbar treffen können
Schulung von Beauftragten Personen im
Krankenhaus nach dem Gefahrgutrecht
Dabei handelt es sich um Personen, die eigenverantwortlich als Führungskräfte ganz oder teilweise Pflichten und Aufgaben im Umgang mit Gefahrgut übernehmen. Sie müssen gefahrgutrechtliche Kenntnisse besitzen und müssen regelmäßig (alle 2-3 Jahre) geschult werden.